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20. Januar 2011

Die Haftung des freiwilligen GmbH-Aufsichtsrats („Doberlug“)

Zu der Ersatzpflicht der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 20.09.2010 (Az II ZR 78/09) Stellung genommen.

Die finanzielle Schieflage der Stadtwerke Doberlug dauerte mehrere Jahre an und der Geschäftsführer hatte trotz der Überschuldung noch Zahlungen geleistet. Der Insolvenzverwalter forderte von den Mitgliedern des Aufsichtsrates Schadenersatz, weil der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde.

Der BGH stellte dar, dass die Haftung der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nur dann gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG gegeben ist, wenn der Gesellschaft Vermögensschäden entstanden sind. Dies gilt folglich nicht für Schädigungen von Gesellschaftsgläubigern, die aus der Verletzung der Überwachungspflicht auf die Einhaltung des mit dem Eintritt der Insolvenzreife eintretenden Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG entstanden sind.

Anders als der obligatorische Aufsichtsrat, der im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet ist, hat der fakultative Aufsichtsrat keine über die satzungsmäßigen Bestimmungen hinaus gehenden Verpflichtungen zu wahren. Überwiegend entsteht der Gesellschaft kein Schaden, da der Zahlungsabfluss nur zu einer Bilanzverkürzung bei der Gesellschaft führt.

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