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Aktuell2. Mai 2012

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Claudia Grondowski
Steuerberaterin, Dipl.-Ökonomin

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Aktuelles • Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben

8. März 2012

Elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse an die Finanzverwaltung "E-Bilanz"

Mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 28.09.2011 ist die Einreichung einer Bilanz auf elektronischem Wege (E-Bilanz) für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, bindend.

Allerdings ist in dem o.a. BMF-Schreiben eine „Nichtbeanstandung einer Papiereinreichung im Erstjahr der Anwendung“ enthalten, so dass der Jahresabschluss für diesen Zeitraum dem Finanzamt noch in Papierform eingereicht werden kann.

Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2013 sind dann zwingend der Finanzverwaltung in elektronischer Form einzureichen. Spätestens ab 2013 ist dann auch mit der Androhung und gegebenenfalls Festsetzung von Zwangsgeldern bei nicht vorschriftsgemäßer Einreichung zu rechnen. Eine Einreichung in Papierform ist dann nicht mehr möglich.

Die E-Bilanz ändert nicht nur die Art der Übermittlung; sie hat durch die weit über die im handelsrechtlichen Jahresabschluss vorgeschriebene Gliederungstiefe Auswirkungen auf das bisherige Buchungsverhalten.

Für die Einreichung des elektrisch einzureichenden Jahresabschlusses gibt es einen vorgeschriebenen Aufbau sowie Mindestposten (Mussfelder).

Wichtig ist neben der Umstellung von Papier auf elektronische Übermittlung, dass die vom BMF festgelegte Taxonomie eingehalten wird. Dies ist eine verbindliche Bilanzgliederung.

Die Datev sieht Erweiterungsposten in den ab 2012 gültigen Spezialkontenrahmen vor, so dass mit der Datev-Software die Jahresabschlüsse dann problemlos elektronisch übermittelt werden können.

Auch wenn der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 gegebenenfalls noch in Papierform eingereicht werden könnte, sollte das neue Buchungsverhalten bereits angewendet werden.


Das Zeilenschema der E-Bilanz sieht z. B. im Bereich der Personalaufwendungen den gesonderten Ausweis von Löhnen für Minijobs vor. Der folgenden Tabelle entnehmen Sie, auf welche Konten zukünftig einzelne Lohnsachverhalte zu buchen sind. Gegebenenfalls sind hier Änderungen in der Lohnbuchführung in den hinterlegten Konten für die Finanzbuchhaltung durchzuführen.

- Löhne für Minijobs (SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1)
Konto SKR 03: 4195 - Konto SKR 04: 6035

- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Konto SKR 03: 4152 - Konto SKR 04: 6072

- Pauschale Steuern für Sachzuwendungen an AN
Konto SKR 03: 4198 - Konto SKR 04: 6039

- Verrechnete Sachbezüge Kfz-Gestellung 19% USt
Konto SKR 03: 8611 - Konto SKR 04: 4947

- Verrechnete Sonstige Sachbezüge 19% USt
Konto SKR 03: 8613 - Konto SKR 04: 4948

- Aufwendungen Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer
Konto SKR 03: 4166 - Konto SKR 04: 6149

- Sonstige soziale Abgaben
Konto SKR 03: 4141 - Konto SKR 04: unverändert

Eine Auflistung der durch Anwendung der E-Bilanz stattgefundenen Kontenrahmenänderung finden Sie hier:
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=130945

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