Die Diskussion um die Höhe der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geht weiter. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 08.11.2011 entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Pensionärs, der im Ruhestand dort eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Bezug von Versorgungsbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis steht dem nicht entgegen.
Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 3/12), so dass in nächster Zeit ein Urteil des BFH zu diesem Komplex erwartet wird.
In der Praxis ist es häufig so, dass das Finanzamt in solchen Fallkonstellationen eine Einbeziehung der Versorgungsbezüge vornimmt mit der Konsequenz, dass der Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen sich regelmäßig auf € 1.250,00 begrenzt.
Dem hat das Niedersächsische Finanzgericht widersprochen und erklärt, dass für die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist, eine aktuelle Betätigung erforderlich ist. Diese liegt gerade bei einer passiven Haupttätigkeit als Pensionär nicht vor.
Vergleichbare Streitfälle mit dem Finanzamt können unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren offengehalten werden