Karl-Fr. Kohlhaas
Steuerberater, Dipl.-Volkswirt
finanzgerichtliche Verfahren, Steuerstrafverfahren
Jahrgang 1952, Studium der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Berlin.
Seit 1982 Steuerberater, seit 1988 vereidigter Buchprüfer.
Gesellschafter-Geschäftsführer der Kohlhaas-Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Kohlhaas + Schiefer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie Partner der Kohlhaas & Dr. Neumann Partnerschaft Steuerberater Rechtsanwalt, Hannover.
Am 02.12.2011 ist das Gesetz zur Entschädigung bei überlangen Gerichts- und Steuerstrafverfahren in Kraft getreten. Hiermit wird erstmals geregelt, dass bei sämtlichen gerichtlichen Verfahren (auch Finanzgerichtsverfahren und gerichtliche Steuerstrafverfahren) bei überlanger Verfahrensdauer Ansprüche auf Entschädigung entstehen. Es werden materielle sowie immaterielle Vermögensschäden abgedeckt, wobei nicht vermögensmäßige Nachteile grundsätzlich mit einem Betrag von € 1.200,00 pro angefangenem Jahr der Verzögerung abgegolten werden.
I. Welche Tatbestandsvoraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu erwirken?
Es muss ein zu ersetzender materieller oder immaterieller Nachteil im Zusammenhang mit der Verzögerung entstanden sein und der Betroffene muss dies ordnungsgemäß gerügt haben. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein bzw. geprüft werden:
1. Was ist eine unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens?
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) soll im Hauptsacheverfahren eine Dauer von einem Jahr je Instanz grundsätzlich noch angemessen sein. In einem Finanzgerichtsprozess sollte demnach erst nach einem Jahr der Klageerhebung und Austausch aller Schriftsätze die Unangemessenheit der Verfahrensdauer erstmals geprüft werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR soll eine absolute Angemessenheitsgrenze von 8 bis 10 Jahren gelten.
2. Welche Verfahren fallen unter die neue Entschädigungsregelung?
Die mit dem neuen Gesetz erlassene Entschädigungsregelung gelten für sämtliche Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten.
3. Die Verzögerungsrüge
Eine weitere Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist eine ausdrückliche Rüge. Zum einen soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, eine beschleunigte Bearbeitung vorzunehmen (Warnfunktion), zum anderen soll den Betroffenen die Möglichkeit genommen werden, eine lange Verfahrensdauer zu dulden und im Anschluss hieraus einen Vorteil zuziehen.
Die Verzögerungsrüge kann frühestens erhoben werden, wenn die Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine Wiederholung dieser Rüge ist anschließend frühestens nach 6 Monaten erneut möglich. Eine zu früh erhobene Rüge ist unstatthaft und durch das Gericht zurückzuweisen. Ob in diesem Fall für eine weitere Rüge die 6-Monats-Frist eingehalten werden muss, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig.
Dagegen wird eine zu spät erhobene Rüge zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt. Es soll vermieden werden, dass die Verzögerung geduldet wird, um im Anschluss auf eine höhere Entschädigung zu spekulieren.
Die Verzögerungsrüge muss lediglich ausdrücken, dass für den Antragsteller eine unangemessene Verzögerung vorliegt, jedoch sollten die Gründe der unangemessenen Länge sowie die Wichtigkeit einer zeitnahen Entscheidung mit aufgeführt werden.
4. Wer ist der Anspruchsgegner und wer ist zuständig?
Werden Entschädigungen für Verzögerungen vor Gerichten des Landes verlangt, ist jeweils das betroffene Bundesland zuständig. Bei Entschädigungen, die vor Gerichten des Bundes verlangt werden, haftet der Bund.
Sofern für einen Entschädigungsanspruch steuerliche Streitigkeiten die Grundlage darstellen, ist der BFH zuständig. Vor dem BFH können Sie gleichermaßen von Rechtsanwälten sowie Steuerberatern vertreten werden.
Der Entschädigungsanspruch muss in einem gesonderten Klageverfahren mit gesonderten Anträgen geltend gemacht werden.
II. Was ist die Rechtsfolge für die aufgeführten Voraussetzungen?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auf Entschädigung von materiellen sowie immateriellen Vermögensschäden, die durch die Verzögerung verursacht wurden, geklagt werden.
Es soll angemessen entschädigt werden. Entgangene Gewinne sollen nicht unter die Entschädigung subsumiert werden können. Allerdings gibt es auch hier Rechtsprechung des EGMR, wonach entgangene Gewinne grundsätzlich berücksichtigt werden können.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit dem Entschädigungsanspruch z. B. die folgenden Posten abgegolten werden:
- Kostenerhöhungen auf Grund der Verzögerung im vorangegangenen Verfahren
- notwendige Anwaltskosten
- Zinsen
Unter immateriellen Vermögensschäden versteht der Gesetzgeber z. B. den „seelischen Unbill“ sowie eine eventuelle Rufschädigung. Hierfür soll grundsätzlich für jedes Jahr der Verzögerung eine Entschädigung von € 1.200,00 erfolgen.
III. Wann kann auf Entschädigung geklagt werden?
Die Klage auf Zahlung eines Entschädigungsanspruches kann frühestens 6 Monate nach der Verzögerungsrüge erfolgen. Es ist irrelevant, ob der verzögerte Prozess noch läuft. Spätestens muss die Entschädigungsklage 6 Monate nach Eintritt einer rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des verzögerten Verfahrens erfolgen.
IV. Steht der Entschädigungsanspruch in Konkurrenz zu anderen Ansprüchen?
Der Entschädigungsanspruch entsteht neben sonstigen Ersatzansprüchen, insbesondere ist ein Amtshaftungsanspruch hiervon nicht betroffen. Jedoch wird bei erfolgreicher Durchsetzung des Entschädigungsanspruches dieser auf den Amtshaftungsanspruch anzurechnen sein.
V. Wie wird mit der neuen Möglichkeit des Entschädigungsanspruches umgegangen?
Von dem Entschädigungsanspruch sollte rege Gebrauch gemacht werden. Gerade in Finanzgerichtsprozessen sind lange Liegezeiten die Regel, so dass durch Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer eine Beschleunigung des Prozesses erreicht werden kann. Ob die Rüge aus strategischer Sicht erhoben werden sollte, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Haben Sie zu dem neu erlassenen Gesetz Fragen oder wünschen Sie eine Prüfung einer angemessenen Verfahrensdauer, dann sprechen Sie uns gerne an.