Kohlhaas-Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG Kohlhaas + Schiefer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kohlhaas & Dr. Neumann Steuerberater und Rechtsanwalt
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Umfassende Beratung aus einer Hand

Mit mehr als 29 Jahren umfassender Erfahrung in Rechnungslegung und steuerlicher Beratung
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Lernen Sie uns kennen:

Karl-Fr. Kohlhaas
Steuerberater, Dipl.-Volkswirt

finanzgerichtliche Verfahren, Steuerstrafverfahren

Jahrgang 1952, Studium der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Berlin.

Seit 1982 Steuerberater, seit 1988 vereidigter Buchprüfer.

Gesellschafter-Geschäftsführer der Kohlhaas-Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Kohlhaas + Schiefer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie Partner der Kohlhaas & Dr. Neumann Partnerschaft Steuerberater Rechtsanwalt, Hannover.

Zahlreiche Veröffentlichungen zum Steuerrecht

Kohlhaas & Dr. Neumann Partnerschaft – Rechtsberatung

Aktuelles • Aktuelle Urteile

30. April 2012

Neue Rechtsprechnung zur Grunderwerbsteuer

Die seit Jahrzehnten vom II. Senat des BFH vertretene Rechtsprechung zur Grunder-werbsteuer bezüglich eines einheitlichen Leistungsgegenstandes ist ins Wanken geraten. Das Nds. Finanzgericht hat mit Urteil des Berichterstatters vom 26.08.2011 (7 K 192, 193/09) entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks und die sich anschließende Bauerrichtungsverpflichtung zwei unterschiedliche Vertragstypen sind, die nicht zu einer Einheit mit dem Namen „einheitlicher Leistungsgegenstand“ oder „einheitliches Vertragswerk“ zusammengefasst werden dürfen.

Selbständige Baubetreuungsleistungen fielen nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz, weil die Verpflichtung zur Ausführung dieser Leistungen nicht in § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG als steuerbarer Rechtsvorgang bezeichnet wird. Darüber hinaus führe die steu-erverschärfende Rechtsprechung des II. Senats des BFH dazu, dass eine Steuer auf die Steuer und damit eine verbotene Kumulation von Steuern vorliege.

Die höchstrichterliche Fehlentwicklung zur Grunderwerbsteuer enthalte zudem einen Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH, wonach immer nur eine der beiden Einkommensverwendungssteuern, also entweder die Um-satzsteuer oder die Grunderwerbsteuer anfallen dürfe.

Entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide sind deshalb bis zu einer Entscheidung des BFH offen zu halten (AZ des BFH: II R 7/12).

Archiv
18. September 2008

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